Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Juli 2009 – Insula/Kommission

(Rechtssache T-246/09 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Belastungsanzeigen – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Missachtung der Formerfordernisse – Unzulässigkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen (Art. 225 EG, 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 5, 7)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 und 104 §§ 2 und 3) (vgl. Randnrn. 8-9, 12, 14)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte (Art. 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 18-30)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zweier Belastungsanzeigen, mit denen die Rückzahlung von Geldbeträgen angeordnet wird, die dem Antragsteller im Rahmen von Subventionsverträgen gezahlt wurden

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.