Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor

Schlüsselwörter

Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Teilnichtigerklärung – Voraussetzung – Abtrennbarkeit der angefochtenen Vorschriften – Bestimmungen einer Entscheidung der Kommission, mit der die Fläche eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgedehnt wird – Nichtigerklärung, die eine wesentliche inhaltliche Änderung der Entscheidung nach sich zieht – Unzulässigkeit (Art. 230 EG; Richtlinie 92/43 des Rates; Entscheidung 2009/95 der Kommission) (vgl. Randnrn. 34, 37-42)

2. Verfahren – Unzulässigkeit der Klagen – Beurteilung nach der Lage zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift – Unzulässige Klage – Entscheidung, die während des Verfahrens die angefochtene Entscheidung ersetzt – Keine Auswirkung auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage (vgl. Randnrn. 47-49)

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/95/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region (ABl. 2009, L 43, S. 393), soweit mit ihr das Gebiet namens „Estrecho Oriental“ (ES6120032) um die Hoheitsgewässer von Gibraltar (sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gebiets UKGIB0002) und einen Bereich auf hoher See erweitert wird

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Das Government of Gibraltar trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3. Das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.