Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 26. Januar 2012 –
Mojo Concerts und Amsterdam Music Dome Exploitatie/Kommission
(Rechtssache T‑90/09)
„Staatliche Beihilfen – Nichtigkeitsklage – Investition der Gemeente Rotterdam in den Ahoy’-Komplex – Entscheidung, mit der das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der ein Verfahren betreffend Beihilfen eingestellt wird – Mit dem durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen konkurrierendes Unternehmen – Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs – Voraussetzungen (Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 30‑34)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 6018 endg. der Kommission vom 21. Oktober 2008 betreffend die Investition der Gemeente Rotterdam in den Ahoy’-Komplex (staatliche Beihilfe C 4/2008 [ex N 97/2007, ex CP 91/2007]) |
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Mojo Concerts BV und die Amsterdam Music Dome Exploitatie BV tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, der Gemeente Rotterdam und der Ahoy’ Rotterdam NV. |
3. |
Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten. |