27.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/30 |
Klage, eingereicht am 24. Dezember 2009 — TF1 u. a./Kommission
(Rechtssache T-520/09)
2010/C 80/51
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Télévision française 1 (TF1) (Boulogne Billancourt, Frankreich), Métropole télévision (M6) (Neuilly-sur-Seine, Frankreich), Canal + SA (Issy-Les-Moulineaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Hordies und C. Smits)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die von der Europäischen Kommission in der Sache Staatliche Beihilfe C 27/09 (ex N 34/A/09 & N 34/B/09) — Zuschuss aus Haushaltsmitteln zugunsten von France Télévisions (2010—2012) erlassene Entscheidung vom 1. September 2009 für nichtig zu erklären, soweit diese den notifizierten Zuschuss aus Haushaltsmitteln für France Télévisions in Höhe von 450 Mio. Euro für 2009 für nach Art. 86 Abs. 2 EG mit diesem vereinbar erklärt; |
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die Kommission zu verurteilen, das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene förmliche Verfahren zur Prüfung der Beihilfe zu eröffnen; |
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der Kommission sämtliche Kosten des Rechtszugs aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 6693 final vom 1. September 2009, die die Kommission nach Abschluss des in Art. 88 Abs. 3 EG (jetzt Art. 108 AEUV) vorgesehenen Verfahrens erlassen hat, in der die Kommission einen Zuschuss aus Haushaltsmitteln für France Télévisions in Höhe von maximal 450 Mio. Euro für 2009 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen hat. Die Klägerinnen fordern in diesem Zusammenhang die Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV.
Sie stützen ihren einzigen Klagegrund darauf, dass es ernsthafte Schwierigkeiten gegeben habe, aufgrund deren die Kommission gehalten gewesen sei, das in Art. 88 Abs. 2 EG (jetzt Art. 108 Abs. 2 AEUV) vorgesehene förmliche Prüfungsverfahren zu eröffnen und alle Beteiligten aufzufordern, ihr ihre Stellungnahmen mitzuteilen.
Nach Ansicht der Klägerinnen liegen Anzeichen für ernsthafte Schwierigkeiten vor, die sich aus den Umständen des Vorprüfungsverfahrens und aus dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung ergäben.
Die überlange Dauer des Vorprüfungsverfahrens, der Ablauf des Verfahrens und der Umfang der finanziellen Zuwendung offenbarten, dass Anzeichen für ernsthafte Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Umständen des Vorprüfungsverfahrens vorgelegen hätten.
Anzeichen für ernsthafte Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung beruhten auf zwei Umständen. Sie ergäben sich aus dem unzureichenden Informationsstand oder sogar ungenauen Informationen, über den/die die Kommission im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung verfügt habe, und der Tatsache, dass die Kommission aufgrund der strukturellen Risiken der Überkompensation im vorliegenden Fall ohne eine eingehende Analyse nicht in der Lage gewesen sei, über die Vereinbarkeit der Beihilfe zu entscheiden.