30.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/64 |
Klage, eingereicht am 26. November 2009 — Matkompaniet/HABM — DF World of Spices (KATOZ)
(Rechtssache T-473/09)
2010/C 24/113
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Matkompaniet AB (Borås, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Gulliksson)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: DF World of Spices GmbH (Dissen, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. September 2009 in der Sache R 1023/2008-2 aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten für die Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und dem HABM aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „KATOZ“ für Waren der Klassen 29 und 30.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene deutsche Bildmarke „KATTUS“ für Waren der Klassen 29 und 30.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.
Klagegründe:
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer irrig angenommen habe, zwischen den betroffenen Marken bestehe Verwechslungsgefahr.