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16.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 11/37 |
Klage, eingereicht am 20. November 2009 — Herm. Sprenger/HABM — Kieffer Sattlerwarenfabrik (Form eines Steigbügels)
(Rechtssache T-463/09)
2010/C 11/69
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Herm. Sprenger GmbH & Co. KG (Iserlohn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Schiller)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Georg Kieffer Sattlerwarenfabrik GmbH (München, Deutschland)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. September 2009 in dem Beschwerdeverfahren R 1614/2008-4 für nichtig zu erklären; |
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den Antrag der Firma Georg Kieffer Sattlerwarenfabrik GmbH auf Erklärung der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke Nr. 1 599 620 der Klägerin zurückzuweisen; |
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dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die dreidimensionale Gemeinschaftsmarke Nr. 1 599 620 für Waren der Klasse 6
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Georg Kieffer Sattlerwarenfabrik GmbH
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Nichtigerklärung der betroffenen Gemeinschaftsmarke
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) wegen zu Unrecht verneinter originärer Unterscheidungskraft; |
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Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 52 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, da zu Unrecht angenommen worden sei, dass die streitgegenständliche Marke nicht Unterscheidungskraft kraft Benutzung erlangt habe; |
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Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009, da der maßgebliche Sachverhalt nicht in der erforderlichen Weise ermittelt worden sei; |
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Verletzung von Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs; |
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Verstoß gegen Art. 77 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer dem hilfsweisen Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung hätte stattgeben müssen; |
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Verletzung des EG-Vertrages unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf ein faires Verfahren. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).