19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/40


Klage, eingereicht am 26. Oktober 2009 — Centrotherm Systemtechnik/HABM — centrotherm Clean Solutions (CENTROTHERM)

(Rechtssache T-434/09)

2009/C 312/67

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Centrotherm Systemtechnik GmbH (Brilon, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG (Blaubeuren, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung R 6/2008-4 der Vierten Beschwerdekammer vom 25. August 2009 aufzuheben, soweit dem Antrag auf Erklärung des Verfalls stattgegeben wurde;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

der etwaigen Streithelferin die auf die Streithilfe entfallenden Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die Wortmarke „CENTROTHERM“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 17, 19 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 301 019)

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: centrotherm Clean Solutions GmbH & Co. KG

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Erklärung der Gemeinschaftsmarke für verfallen

Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und teilweise Erklärung der Gemeinschaftsmarke für verfallen

Klagegründe:

Verletzung von Art. 57 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da der Beklagte die fristgerecht eingereichten Benutzungsnachweise unzureichend gewürdigt habe;

Verstoß gegen die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln;

Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 und 2 und Art. 57 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie gegen Regel 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (2), da der Beklagte die mit der Beschwerdebegründung nachgereichten Benutzungsnachweise nicht berücksichtigt habe;

fehlerhafte Ermessensausübung, da die nachgereichten Nachweise, selbst dann, wenn sie verspätet gewesen wären, zu berücksichtigen gewesen wären;

hilfsweise, Unanwendbarkeit der Regel 40 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 gemäß Art. 241 EG, da diese gegen Art. 76 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Art. 162 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, gegen Art. 202 EG sowie gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere das rechtstaatliche Prinzip des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, das Grundrecht des Eigentumsrechts und das Recht auf einen fairen Prozess verstöße


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).