19.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/42


Klage, eingereicht am 21. Oktober 2009 — Campailla/Kommission

(Rechtssache T-429/09)

(2010/C 161/66)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Massimo Campailla (Boulogne-sur-Mer, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Goergen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Kommission es abgelehnt hat, Maßnahmen auf seine Beschwerde hin zu ergreifen, mit der er Verstöße gegen seine Grundrechte durch die kamerunischen Behörden geltend gemacht hat.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Ersatz des Schadens, der ihm durch die in den Schreiben D3 *3/2004/D/4809 vom 30. Juli 2004 und D3 D*3/2004/D/5438 vom 9. September 2004 enthaltenen und an ihn gerichteten Entscheidungen der Kommission entstanden sein soll, mit denen die Kommission es abgelehnt hat, Maßnahmen auf seine Beschwerde hin zu ergreifen, mit der er angebliche Verstöße gegen seine Grundrechte durch die kamerunischen Behörden geltend gemacht hat.

Zur Stützung seiner Klage macht er geltend, die Entscheidung sei wegen Verfälschung von Tatsachen, Ermessensmissbrauchs und Verstößen gegen Bestimmungen und Grundsätze des EG-Vertrags und des EU-Vertrags sowie gegen die durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Grundrechte (u. a. Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der ordnungsgemäßen Verwaltung, des Diskriminierungsverbots, der verantwortungsvollen Verwaltung, der Einhaltung wesentlicher Formvorschriften, des Verbots unmenschlicher und erniedrigender Behandlung) rechtswidrig.