21.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 282/61


Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 — Grúas Abril Asistencia/Kommission

(Rechtssache T-386/09)

2009/C 282/114

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Grúas Abril Asistencia SL (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. L. García García)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Zurückweisung ihrer dringlichen Anzeige durch die spanischen Wettbewerbsbehörden und Gerichte gegen die Art. 81 EG und 82 EG verstößt;

daher der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, den Erlass der erforderlichen Maßnahmen und Auflagen zur Beendigung dieses rechtswidrigen Verhaltens sowie die Verhängung der dafür vorgesehenen Geldbußen und Sanktionen aufzutragen und gegebenenfalls der Bas Hermanos SL den Ersatz des Schadens zuzusprechen, den sie aufgrund dieses Verstoßes erlitten hat;

schließlich festzustellen, dass das Verhalten der Mapfre Mutualidad de Seguros y Reaseguros a Prima Fija (jetzt MAPFRE SA) gegenüber der Klägerin als ihrer Lieferantin — einseitige Festlegung der Preise für die geleisteten Hilfsdienste, Festlegung nicht kostendeckender Preise für diese Leistungen, Forderung der Leistungserbringung in ungerechtfertigter und willkürlicher Weise unter vertraglich nicht vereinbarten Bedingungen (Leistungserbringung mit Kränen, die mit dem MAPFRE-Logo beschriftet sind), Androhung der Vertragsauflösung für den Fall, dass diesen Forderungen nicht entsprochen werde, sowie schließlich Umsetzung dieser Drohung — gegen das spanische Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs und die Art. 81 EG und 82 EG verstoßen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist ein Familienunternehmen und leistet Pannenhilfe mit Abschleppkränen.

Die Klägerin wendet sich in ihrer Klageschrift gegen ein ihrer Auffassung nach wettbewerbswidriges Verhalten der MAPFRE SA, die im Rahmen einer Vertragsbeziehung über das Abschleppen der bei Letzterer versicherten Fahrzeuge auf Anforderung von MAPFRE oder ihren Versicherungsnehmern verlangt habe, dass die Klägerin die Pannenhilfe mit Fahrzeugen erbringe, die mit dem MAPFRE-Logo beschriftet seien, und dass sie die Marke von MAPFRE ohne jede Gegenleistung bewerbe; ferner habe sie Preise vorgeschrieben, die die Kosten der erbrachten Dienstleistungen nicht gedeckt hätten.

Die Klägerin macht als Klagegrund die Verletzung gemeinschaftlicher und nationaler Wettbewerbsvorschriften geltend.