12.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 220/38


Klage, eingereicht am 14. Juli 2009 — Deutsche Bahn/HABM — DSB (IC4)

(Rechtssache T-274/09)

2009/C 220/80

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Bahn AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Haag)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DSB (Kopenhagen, Dänemark)

Anträge der Klägerin

Die angegriffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnemarkt vom 30. April 2009 und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 26. Juli 2007 aufzuheben.

Dem Harmonisierungsamt die gesamten Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Laufe des Beschwerde- und Widerspruchsverfahrens angefallenen Kosten, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: DSB

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „IC4“ für Waren der Klasse 39 (Anmeldung Nr. 4 255 411)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Wortmarke „ICE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 9, 11, 12, 19, 37, 38, 39, 41 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 170 605) und die deutsche Bildmarke „IC“ für Dienstleistungen der Klassen 39 und 42 (Nr. 1 009 258)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)