1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/54


Klage, eingereicht am 20. Mai 2009 — Slowenien/Kommission

(Rechtssache T-197/09)

2009/C 180/101

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: Generalprokuratorin Ž. Cilenšek Bončina)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 19. März 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2009] 1945) (1) insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Republik Slowenien betrifft;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

der Kommission zur Erstattung der Kosten zu verurteilen, die der Republik Slowenien in diesem Verfahren entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 wegen Mängeln bei Schlüsselkontrollen und Inkorrektheit des Kontrollansatzes sowie der Instrumente einige Ausgaben der Republik Slowenien von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen und zwar dergestalt, dass sie eine pauschale fünfprozentige Berichtigung für die Direktzahlungen erlassen habe, wobei sie sich auf die Überprüfung der nationalen Kontrolle gestützt habe, die ihre Dienststellen in diesem Mitgliedstaat im März 2005 durchgeführt hätten.

Die Klägerin führt als Klagegründe insbesondere Folgendes an:

Die Kommission habe wegen falscher Sachverhaltsfeststellung in unrichtiger Weise Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (2) der Kommission bzw. Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 (3) der Kommission angewendet, da sie die Überprüfung zu spät durchgeführt habe; sie habe dafür eine untypische Region ausgewählt, bei der die überprüften Felder ausgesprochen klein seien; dabei habe sie nicht den Internationalen Prüfungsstandard 530 berücksichtigt und unbegründet die Verwendung des Messrads durch die Klägerin gerügt;

Die Kommission habe gegen den Grundsatz des Verbots der Ungleichbehandlung von Mitgliedstaaten verstoßen, weil sie die Überprüfung der nationalen Kontrolle in anderen Mitgliedstaaten an einem größeren und daher repräsentativeren Ausschnitt durchgeführt habe;

Die Kommission habe eine Maßnahme, und zwar eine finanzielle Berichtigung um 5 %, verwendet, die wegen des in Anbetracht der Höhe der zugewiesenen Mittel eingeschränkten Risikos für den Fonds offensichtlich unverhältnismäßig im Hinblick auf die Schwere und den Umfang der festgestellten Zuwiderhandlung sei;

Die Kommission habe dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwidergehandelt, da ihre Dienststellen weder die Richtigkeit der Weisungen, die jeweils die Verwendung des Messrads vorgesehen hätten, bestritten, noch die Klägerin bis Herbst 2005 auf diese Problematik aufmerksam gemacht hätten.


(1)  ABl. L 75 vom 21. März 2009, S. 15.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (slowenische Sonderausgabe, Kapitel 3, Band 34, S. 308–329).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (slowenische Sonderausgabe, Kapitel 3, Band 44, S. 243–283).