1.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 180/54 |
Klage, eingereicht am 19. Mai 2009 — Matkompaniet AB/HABM — DF World Spices (KATOZ)
(Rechtssache T-195/09)
2009/C 180/100
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Matkompaniet AB (Borås, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Gulliksson und J. Olsson)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: DF World Spices GmbH (Dissen, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. März 2009 in der Sache R 577/2007-2 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten für die Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und dem HABM aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „KATOZ“ für Waren der Klassen 29, 30 und 31.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Bildmarke „KATTUS“ für Waren der Klassen 29, 30, 31 und 33.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung teilweise zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken bestehe.