1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/54


Klage, eingereicht am 19. Mai 2009 — Matkompaniet AB/HABM — DF World Spices (KATOZ)

(Rechtssache T-195/09)

2009/C 180/100

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Matkompaniet AB (Borås, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Gulliksson und J. Olsson)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: DF World Spices GmbH (Dissen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. März 2009 in der Sache R 577/2007-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten für die Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und dem HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „KATOZ“ für Waren der Klassen 29, 30 und 31.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Bildmarke „KATTUS“ für Waren der Klassen 29, 30, 31 und 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung teilweise zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken bestehe.