20.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/55 |
Klage, eingereicht am 10. April 2009 — MRI/Kommission
(Rechtssache T-154/09)
2009/C 141/111
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Manuli Rubber Industries SpA (MRI) (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Radicati di Brozolo, M. Pappalardo und E. Marasà)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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in erster Linie
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hilfsweise,
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und in jedem Fall
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Klagegründe und wesentliche Argumente
Die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung ist dieselbe wie in der Rechtssache T-146/09, Parker ITR und Parker Hannifin/Kommission.
Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin in erster Linie geltend, dass die Entscheidung in Bezug auf die Einstufung der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung als Teilnahme an einem einzigen und umfangreichen Kartell von 1986 bis 2007, insbesondere in Bezug auf die Zuordnung der Zuwiderhandlung im Zeitraum 1996 bis 2007 und somit die Einbeziehung der Zeit von September 1996 bis Mai 1997 in den Zeitraum, für den die Geldbuße verhängt worden sei, fehlerhaft sei.
Hierzu wird gerügt, dass eine Zuwiderhandlung weder fortgesetzt noch wiederholt sein könne, wenn zwischen den einzelnen Zuwiderhandlungszeiträumen wie im vorliegenden Fall erhebliche Zeit verstrichen sei, und vor allen Dingen positive Ereignisse eingetreten seien, die mit dem Willen der Fortsetzung oder Wiederholung der Zuwiderhandlungen unvereinbar seien, wie der öffentliche und ausdrückliche Abbruch der Beziehungen zum Kartell durch die Klägerin, der auch von der Kommission anerkannt worden sei.
Ferner rügt die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Bestimmung des Betrags der Geldbuße unter dem Gesichtspunkt insbesondere der Dauer, der Schwere und der Milderung wegen der Einbeziehung in die Kronzeugenregelung.