20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/55


Klage, eingereicht am 10. April 2009 — MRI/Kommission

(Rechtssache T-154/09)

2009/C 141/111

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Manuli Rubber Industries SpA (MRI) (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Radicati di Brozolo, M. Pappalardo und E. Marasà)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

 

in erster Linie

Art. 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit mit ihm festgestellt wird, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. April 1986 bis zum 1. August 1992 und vom 3. September 1996 bis zum 2. Mai 2007, insbesondere in der Zeit vom 3. September 1996 bis zum 9. Mai 2000, an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf dem Markt für Marineschläuche teilgenommen habe;

Art. 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit als Folge der in der vorliegenden Klage dargestellten Fehler gegen die Klägerin eine Geldbuße von 4 900 000 Euro verhängt worden ist;

alle entgegenstehenden Einreden und Rügen zurückzuweisen;

 

hilfsweise,

die in Art. 2 der Entscheidung zu Lasten der Klägerin vorgesehene Geldbuße von 4 900 000 Euro im Sinne von Art. 229 EG herabzusetzen,

 

und in jedem Fall

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung ist dieselbe wie in der Rechtssache T-146/09, Parker ITR und Parker Hannifin/Kommission.

Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin in erster Linie geltend, dass die Entscheidung in Bezug auf die Einstufung der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung als Teilnahme an einem einzigen und umfangreichen Kartell von 1986 bis 2007, insbesondere in Bezug auf die Zuordnung der Zuwiderhandlung im Zeitraum 1996 bis 2007 und somit die Einbeziehung der Zeit von September 1996 bis Mai 1997 in den Zeitraum, für den die Geldbuße verhängt worden sei, fehlerhaft sei.

Hierzu wird gerügt, dass eine Zuwiderhandlung weder fortgesetzt noch wiederholt sein könne, wenn zwischen den einzelnen Zuwiderhandlungszeiträumen wie im vorliegenden Fall erhebliche Zeit verstrichen sei, und vor allen Dingen positive Ereignisse eingetreten seien, die mit dem Willen der Fortsetzung oder Wiederholung der Zuwiderhandlungen unvereinbar seien, wie der öffentliche und ausdrückliche Abbruch der Beziehungen zum Kartell durch die Klägerin, der auch von der Kommission anerkannt worden sei.

Ferner rügt die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Bestimmung des Betrags der Geldbuße unter dem Gesichtspunkt insbesondere der Dauer, der Schwere und der Milderung wegen der Einbeziehung in die Kronzeugenregelung.