4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/42


Klage, eingereicht am 11. April 2009 — Rintisch/HABM — Valfleuri Pâtes Alimentaires (PROTIACTIVE)

(Rechtssache T-152/09)

2009/C 153/82

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Bernard Rintisch (Bottrop, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Dreyer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Valfleuri Pâtes Alimentaires SA (Wittenheim, Frankreich)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Februar 2009 in der Sache R 1661/2007-4 aufzuheben und

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Valfleuri Pâtes Alimentaires SA.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PROTIACTIVE“ für Waren der Klassen 5, 29 und 30 — Anmeldung Nr. 4 843 348.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Bernard Rintisch.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke „PROTI“ für Waren der Klassen 29 und 32, deutsche Bildmarke „PROTIPOWER“ für Waren der Klassen 5, 29 und 32, deutsche Wortmarke „PROTIPLUS“ für Waren der Klassen 5, 29 und 32, deutsche Wortmarke „PROTITOP“ für Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32 sowie Gemeinschaftswortmarke „PROTI“ für Waren der Klassen 5 und 29.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (1) (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer den Widerspruch nicht in der Sache geprüft habe, Verstoß gegen Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer nicht von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht habe oder zumindest nicht angegeben habe, in welcher Weise sie davon Gebrauch gemacht habe, und Ermessensmissbrauch, da die Beschwerdekammer vom Kläger vorgelegte Urkunden und Beweismittel zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.


(1)  Ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1-42.