20.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 141/48 |
Klage, eingereicht am 7. April 2009 — Nexans France und Nexans/Kommission
(Rechtssache T-135/09)
2009/C 141/101
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Nexans France SAS und Nexans SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell, Solicitor, und Rechtsanwalt J.-P. Tran Thiet)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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Die Entscheidung der Kommission vom 9. Januar 2009 — Sache COMP/39610 — Hochspannung — für nichtig zu erklären; |
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die Entscheidung der Kommission für rechtswidrig zu erklären, aufgrund deren vier DVD-ROMs und eine Kopie der gesamten Festplatte des Laptops eines Angestellten von Nexans France zu dem Zweck beschlagnahmt wurden, sie zu einem späteren Zeitpunkt in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel durchzusehen; |
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die Entscheidung der Kommission über die Befragung eines Angestellten von Nexans France am 30. Januar 2009 für nichtig zu erklären; |
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die Kommission zu verpflichten, die Dokumente oder Beweismittel wieder an Nexans France herauszugeben, die sie aufgrund der für nichtig erklärten Entscheidungen erlangt hat, ohne Einschränkung u. a. (a) Dokumente zu Erzeugnissen, die nicht in den Bereich fallen, der von der Hausdurchsuchung rechtmäßig erfasst war; (b) Dokumente zu außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums liegenden Vorhaben, die elektrische Kabel betreffen; (c) Dokumente, die rechtswidrig von der Festplatte und den DVD-ROMs beschlagnahmt wurden, und (d) Aussagen, die während oder aufgrund der Befragungen des Angestellten von Nexans France entstanden sind; |
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die Kommission zu verpflichten, Dokumente oder Beweismittel, die sie aufgrund der für nichtig erklärten Entscheidungen erlangt hat, nicht für Zwecke eines Verfahrens wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden; |
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die Kommission zu verpflichten, solche Dokumente oder Beweismittel (oder daraus abgeleitete oder darauf beruhende Informationen) nicht an Wettbewerbsbehörden im Zuständigkeitsbereich anderer Gerichte zu übermitteln; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; |
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weitere Maßnahmen zu erlassen, die das Gericht für erforderlich hält. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Im vorliegenden Fall begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C (2009) 92/1 vom Januar 2009, mit der gegenüber der Nexans SA und allen von ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen, u. a. der Nexans France SAS, angeordnet wurde, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung des Rates Nr. 1/2003 (1) zu dulden (Sache COMP/39610 — Hochspannung), sowie der Art und Weise der Ausführung dieser Entscheidung.
Zur Stützung ihrer Klage machen die Klägerinnen geltend, die angefochtene Entscheidung verletze ihre Grundrechte, u. a. ihre Verteidigungsrechte, ihr Recht auf ein faires Verfahren, ihr Recht, die Aussage zu verweigern, um sich nicht selbst belasten zu müssen, und die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf Vertraulichkeit. Darüber hinaus sei die Kommission bei der Ausführung der angefochtenen Entscheidung über den Gegenstand der Untersuchung hinausgegangen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1, S. 1.