16.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/43 |
Klage, eingereicht am 27. März 2009 — Al Shanfari/Rat und Kommission
(Rechtssache T-121/09)
2009/C 113/87
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Thamer Al Shanfari (Prozessbevollmächtigte: P. Saini, QC, T. Nesbitt und B. Kennelly, Barristers, A. Tapel, N. Sheikh und K. Mehta, Solisitors)
Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 77/2009 geänderten Fassung für nichtig zu erklären, soweit diese ihn betrifft; |
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dem Rat und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Durch die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 (1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 77/2009 (2) geänderten Fassung (angefochtene Verordnung) würden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union alle Gelder des Klägers eingefroren. Dies habe zur Folge, dass er daran gehindert sei, in der EU geschäftlich tätig zu werden, und dass er gebrandmarkt werde als Person, die Verbindungen zu dem repressiven Regime in Simbabwe habe und an Aktivitäten beteiligt sei, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergrüben. Überdies sei der Kläger nach Art. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP (3) von einem Reiseverbot betroffen.
Der Kläger beantragt, die angefochtene Verordnung aus den nachstehenden Gründen für nichtig zu erklären:
Erstens habe die Verordnung keine Rechtsgrundlage, da der Rat weder nach Art. 60 EG noch nach Art. 301 EG befugt sei, das gesamte Vermögen einer Person einzufrieren, die nicht in Verbindung mit der Regierung von Simbabwe stehe.
Zweitens verstoße die Verordnung gegen die Begründungspflicht nach Art. 253 EG, da die den Kläger betreffenden kurzen Ausführungen in Anhang III offensichtlich nicht ausreichten und der Gemeinsame Standpunkt, mit dem ein Reiseverbot gegen ihn verhängt werde, keine weiteren Einzelheiten enthalte.
Drittens verletzte die angefochtene Verordnung seine Grundrechte, da sie sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren beeinträchtige; auch sein Eigentumsrecht werde unverhältnismäßig beeinträchtigt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 55, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 77/2009 der Kommission vom 26. Januar 2009 (ABl. L 23, S. 5).
(3) Gemeinsamer Standpunkt 2004/161/GASP vom 19. Februar 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (AB. L 50, S. 66).