1.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 102/33 |
Klage, eingereicht am 11. März 2009 — Tubesca / HABM — Tubos del Mediterráneo (T TUBOS DEL MEDITERRANEO S.A.)
(Rechtssache T-98/09)
2009/C 102/49
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerin: Tubesca (Ailly-sur-Noye, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Greffe)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Tubos del Mediterráneo, SA (Sagunto, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Dezember 2008 in der Sache R 518/2008-4 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Tubos del Mediterráneo, SA.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „T TUMESA TUBOS DEL MEDITERRANEO S.A.“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 6, 35 und 42 — Anmeldung Nr. 4 085 098.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke und internationale Bildmarke „TUBESCA“ für Waren in den Klassen 6, 19 und 20.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben, und die Anmeldung wurde teilweise zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs.
Klagegründe: Für den durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher oder den Endnutzer bestehe zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr, zumal die Marken „TUBESCA“ notorisch bekannt seien und eine hochgradige Kennzeichnungskraft hätten.