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4.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/31 |
Klage, eingereicht am 26. Januar 2009 — Advance Magazine Publishers/HABM — Selecciones Americanas (VOGUE CAFÉ)
(Rechtssache T-40/09)
(2009/C 82/55)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Advance Magazine Publishers, Inc. (New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: T. Alkin, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Selecciones Americanas, SA (Sitges [Barcelona], Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. November 2008 in der Sache R 280/2008-4 aufzuheben, soweit sie sich auf den Widerspruch bezieht, der auf die spanischen Marken Nr. 255 186 und 2 529 728 gestützt wird; |
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. November 2008 in der Sache R 280/2008-4 dahin abzuändern, dass die Entscheidung über den Widerspruch ausgesetzt wird, bis das Ergebnis des Widerspruchs gegen die Gemeinschaftsmarkenmeldung Nr. 3 064 219 feststeht; und |
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der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „VOGUE CAFÉ“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 21, 25 und 43.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene spanische Bildmarken „Vogue Juan Fort, S.A. — Badalona“ (Nr. 255 186) und „VOGUE studio“ (Nr. 2 529 728) für Waren der Klasse 25 sowie unter der Nr. 3 064 219 angemeldete Gemeinschaftsbildmarke „VOGUE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35 und 39.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für die Waren der Klasse 25 stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates und/oder gegen Regel 22 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission (1), da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die von der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer vorgelegten Beweismittel geeignet gewesen seien, den Nachweis für die Benutzung der spanischen Bildmarke Nr. 255 186 zu erbringen. Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fälschlicherweise eine Verwechslungsgefahr zwischen der in Rede stehenden Gemeinschaftsmarke und der spanischen Marke Nr. 2 529 728 angenommen habe. Verstoß gegen Regel 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, da die Beschwerdekammer die Weigerung, das Verfahren bis zu Entscheidung über den Widerspruch gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 3 064 219 auszusetzen, auf unzutreffende Gründe gestützt habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).