21.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/49


Klage, eingereicht am 20. Januar 2009 — Katjes Fassin/HABM (Form eines Pandagesichts)

(Rechtssache T-22/09)

(2009/C 69/107)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Katjes Fassin GmbH & Co. KG (Emmerich am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schmitz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der vierten Beschwerdekammer des beklagten Amtes vom 13.11.2008 mit dem Aktenzeichen R 1299/2006-4 aufzuheben;

dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine dreidimensionale Marke, die ein Pandagesicht aus Schokolade darstellt, für Waren der Klasse 30 (Anmeldung Nr. 4 505 161)

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die angemeldete Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).