7.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/48


Rechtsmittel, eingelegt am 19. Januar 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. November 2008 in der Rechtssache F-87/07, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-16/09 P)

(2009/C 55/86)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

jedenfalls,

(A.1)

den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ohne jede Ausnahme aufzuheben;

(A.2)

festzustellen, dass die im ersten Rechtszug erhobene Klage uneingeschränkt zulässig war;

ferner,

(B.1)

seinen mit der Klage im ersten Rechtszug gestellten Anträgen in vollem Umfang und ohne jede Ausnahme stattzugeben;

(B.2)

die Beklagte zu verurteilen, ihm die gesamten Kosten und Auslagen zu erstatten, die ihm im Zusammenhang sowohl mit dem Verfahren im ersten Rechtszug als auch mit dem Rechtsmittelverfahren entstanden sind;

hilfsweise,

(B.3)

die Sache zur erneuten Entscheidung in anderer Zusammensetzung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Bei der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheidung handelt es sich um den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. November 2008 in der Rechtssache F-87/07, Marcuccio/Kommission.

Die Rechtsmittelgründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-9/09, Marcuccio/Kommission.

Der Rechtsmittelführer beruft sich insbesondere darauf, dass sich das Gericht für den öffentlichen Dienst zu einem wesentlichen Gesichtspunkt des Rechtsstreits, nämlich der Berechtigung, eine von einem Arzt unterzeichnete Note vorzulegen, nicht geäußert habe. Geltend gemacht wird außerdem das völlige Fehlen einer Begründung und die mangelnde Folgerichtigkeit der Feststellungen zur angenommenen Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags, des Antrags, „die in Rede stehenden Handlungen, Tatsachen und Verhaltensweisen festzustellen sowie, zumindest inzident, deren Rechtswidrigkeit festzustellen“, und der im ersten Rechtszug erhobenen Klage in ihrer Gesamtheit.