7.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/47 |
Klage, eingereicht am 14. Januar 2009 — Özdemir/HABM — Aktieselskabet af 21. November 2001 (James Jones)
(Rechtssache T-11/09)
(2009/C 55/85)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Rahmi Özdemir (Dreieich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Heinrich, I. Hoes, C. Schröder, K. von Werder und J. Wittenberg)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Aktieselskabet af 21. November 2001 (Brande, Dänemark)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. November 2008 in der Sache R 858/2007-2 aufzuheben; |
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den Widerspruch der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer vom 25. Januar 2005 gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 493 137 zurückzuweisen; |
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der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten einschließlich der Kosten für das Widerspruchsverfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „James Jones“ für Waren der Klasse 25.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke „Jack & Jones“ (Nr. 1 107 747) für Waren der Klassen 3, 18 und 25, im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke „Jack Jones“ (Nr. 2 063 437) für Waren der Klasse 25, eingetragene Benelux-Wortmarke „Jack Jones“ (Nr. 474 622) für Waren in Klasse 25 und eingetragene dänische Wortmarke „Jack & Jones“ (Nr. VR 1990 06569) für Waren in Klasse 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle beanstandeten Waren stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass zwischen den betreffenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe; Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da für die Markeneintragung Nr. 2 063 437 im Vereinigten Königreich vor der Beschwerdekammer kein Benutzungsnachweis vorgelegt worden sei.