Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor

Schlüsselwörter

Gemeinschaftsmarke

–

Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke

–

Absolute Eintragungshindernisse

–

Marken ohne Unterscheidungskraft

–

Bildmarke, die ein auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur darstellt (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 34-35, 44)

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Oktober 2009 (Sache R 491/2009‑4) über die Anmeldung eines auf einer Seite nach außen gewölbten Rechtecks in Purpur als Gemeinschaftsmarke

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Evonik Industries AG trägt die Kosten.