Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor
Gemeinschaftsmarke
–
Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke
–
Absolute Eintragungshindernisse
–
Marken ohne Unterscheidungskraft
–
Bildmarke, die ein auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur darstellt (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 34-35, 44)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Oktober 2009 (Sache R 491/2009‑4) über die Anmeldung eines auf einer Seite nach außen gewölbten Rechtecks in Purpur als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Evonik Industries AG trägt die Kosten.