Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. November 2010 – Deutsche Bahn/HABM (Senkrechte Kombination der Farben Grau und Rot)

(Rechtssache T‑405/09)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer senkrechten Kombination der Farben Grau und Rot besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26, 28-37)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2009 (Sache R 372/2009‑1) über die Anmeldung eines Farbzeichens, das aus der Kombination der Farben Grau und Rot besteht, als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Deutsche Bahn AG

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Eine aus der Kombination der Farben Grau und Rot bestehende Marke für Dienstleistungen der Klasse 39 – Anmeldung Nr. 6735401)

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Deutsche Bahn AG trägt die Kosten.