Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. April 2011 – Alder Capital/HABM – Gimv Nederland (ALDER CAPITAL)

(Rechtssache T‑209/09)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke ALDER CAPITAL – Ältere Benelux-Wortmarken Halder und Halder Investments – Ältere internationale Wortmarke Halder – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 15 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009)“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Stelle des Amtes – Prüfung durch die Beschwerdekammer – Umfang – Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der einem Widerspruch stattgegeben worden ist (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 62 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 20-22)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Prüfung des Antrags – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung – Begriff – Beurteilungskriterien – Gesellschaftsbezeichnung, Handelsname oder Firmenzeichen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 43 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 44-48)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 52 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 80-81, 93)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Februar 2009 (Sache R 486/2008‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Halder Holdings BV und der Alder Capital Ltd

Angaben zur Rechtssache

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:

Wortmarke ALDER CAPITAL für Dienstleistungen der Klasse 36

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:

Alder Capital Ltd

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:

Gimv Nederland BV

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin:

Eingetragene Benelux-Wortmarken Halder und Halder Investments für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36, international registrierte Wortmarke Halder für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 und im geschäftlichen Verkehr benutzte, nicht eingetragene Handelsnamen und Unternehmensbezeichnungen Halder, Halder Holdings, Halder Investments und Halder Interest

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:

Nichtigerklärung der betroffenen Gemeinschaftsmarke

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Alder Capital Ltd trägt die Kosten einschließlich der Aufwendungen der Gimv Nederland BV, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) notwendig waren.