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Leitsätze

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Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

Leitsätze

Für den europäischen Durchschnittsverbraucher besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Wortzeichen LINEAS AEREAS DEL MEDITERRANEO LAM, das als Gemeinschaftsmarke für die Dienstleistungen „Beförderung; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen“ in Klasse 39 im Sinne des Abkommens von Nizza angemeldet worden ist, einerseits, und den älteren Wort- und Bildmarken LAN, die vorher als Gemeinschaftsmarken für Dienstleistungen, die die mit der Anmeldemarke beanspruchten umfassen, eingetragen worden waren.

Die einander gegenüberstehenden Zeichen unterscheiden sich, insgesamt beurteilt, unter Berücksichtigung erstens ihrer bildlichen und klanglichen Unterschiede und zweitens ihrer begrifflichen Verschiedenheit für den Spanisch sprechenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bzw. ihrer fehlenden Bedeutung für den nicht Spanisch sprechenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise voneinander.

Das Fehlen der Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen kann nämlich im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht dadurch kompensiert werden, dass die erfassten Dienstleistungen identisch sind.

(vgl. Randnrn. 23-24, 44, 47)