Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. September 2010 – Icebreaker/HABM – Gilmar (ICEBREAKER)

(Rechtssache T-112/09)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ICEBREAKER – Ältere nationale Wortmarke ICEBERG – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 22, 48)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Januar 2009 (Sache R 1536/2007‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Gilmar SpA und der Icebreaker Ltd

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Icereaker Ltd

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke ICEBREAKER für Waren in den Klassen 9, 24 und 25 – Anmeldung Nr. 3 205 523

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Gilmar SpA

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Italienische Wortmarke ICEBERG für Waren in Klasse 25, international registrierte Wortmarke ICEBERG für Waren in Klasse 25, spanische Wortmarke ICEBERG für Waren in Klasse 25, italienische Wortmarke ICE für Waren in Klasse 25 und international registrierte Wortmarke ICE für Waren in Klasse 25

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Icebreaker Ltd trägt die Kosten.