Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. April 2011 – Tubesca/HABM – Tubos del Mediterráneo (T TUMESA TUBOS DEL MEDITERRANEO S.A.)

(Rechtssache T‑98/09)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke T TUMESA TUBOS DEL MEDITERRANEO S.A. – Ältere nationale Wortmarke und ältere internationale Bildmarke TUBESCA – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 82-84)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 70, 85)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Dezember 2008 (Sache R 518/2008‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Tubesca und der Tubos del Mediterráneo, SA

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Tubos del Mediterráneo, SA

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke T TUMESA TUBOS DEL MEDITERRANEO S.A. für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 6, 35 und 42 – Anmeldung Nr. 4085098

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Tubesca

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Nationale Wortmarke und internationale Bildmarke TUBESCA für Waren in den Klassen 6, 19 und 20

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben, und die Anmeldung wurde teilweise zurückgewiesen

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Tubesca trägt die Kosten.