Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. Juli 2011 – Griechenland/Kommission
(Rechtssache T-81/09)
„EFRE – Kürzung der finanziellen Beteiligung – Operationelles Programm für das Ziel 1 (1994‑1999) ‚Zugänge und Straßenverkehrsachsen‘ in Griechenland – Delegation von Unterstützungsaufgaben durch die Kommission an Dritte – Berufsgeheimnis – Satz der finanziellen Berichtigung – Beurteilungsspielraum der Kommission – Gerichtliche Überprüfung“
1. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Finanzierung durch die Union – Befugnisse der Kommission zu Kontrollen und Überprüfungen vor Ort – Möglichkeit für die Kommission, zur Durchführung dieser Kontrollen auf private Einrichtungen zurückzugreifen – Grenzen (Verordnungen des Rates Nr. 4253/88 und Nr. 1605/2002, Art. 54 und 57; Verordnung Nr. 2064/97 der Kommission, Art. 12) (vgl. Randnrn. 25-26, 31)
2. Handlungen der Organe – Umfang der Begründungspflicht – Entscheidung der Kommission, mit der die Teilrückzahlung eines Zuschusses angeordnet wird – Bezugnahme auf einen dem Empfänger übermittelten Prüfungsbericht – Zulässigkeit (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 41-42)
3. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Finanzierung durch die Union – Eingehende Überprüfung durch die nationalen Behörden, ob der Zuschussempfänger seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist – Vermerk einer von der mit der Durchführung betrauten Stelle unabhängigen Stelle über die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben – Vermerk, der ein zentrales, zuverlässiges Beweismittel darstellt – Verpflichtung der Kommission, eine neue Untersuchung durchzuführen – Fehlen (Verordnung Nr. 4253/88 des Rates, Art. 23 und 24 Abs. 2; Verordnung Nr. 2064/97 der Kommission, Art. 8) (vgl. Randnrn. 58-59)
4. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Finanzierung durch die Union – Auszahlung eines Zuschusses – Voraussetzung – Einhaltung der dem Zuschussempfänger obliegenden Pflichten – Verpflichtung der Kommission, den Beitrag der Union zu ändern, wenn der Empfänger einen Teil seiner Verpflichtungen nicht einhält – Umfang und Grenzen (Verordnung Nr. 4253/88 des Rates, Art. 23 und 24; Verordnung Nr. 2064/97 der Kommission) (vgl. Randnrn. 63-64, 68, 96)
5. Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge – Bedingungen und Einzelheiten der Auftragsvergabe – Änderungen durch den Auftraggeber während des Verfahrens – Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und das Transparenzgebot (vgl. Randnrn. 104-108)
6. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Finanzierung durch die Union – Kürzung des Zuschusses wegen Unregelmäßigkeiten – Festsetzung des Satzes der finanziellen Berichtigung – Ermessen der Kommission – Grenzen – Gerichtliche Überprüfung (vgl. Randnr. 142)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 8573 der Kommission vom 15. Dezember 2008 über die Kürzung des finanziellen Beitrags des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Griechenland im Rahmen des Operationellen Programms „Zugänge und Straßenverkehrsachsen“ mit der Entscheidung C(94) 3579 der Kommission vom 16. Dezember 1994 zur Bewilligung eines EFRE-Zuschusses gewährt worden war, um 30 104 470,47 Euro |
Tenor
1. |
Die Entscheidung C(2008) 8573 der Kommission vom 15. Dezember 2008 über die Kürzung des Griechenland gewährten finanziellen Beitrags des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) wird für nichtig erklärt, soweit sie zum einen eine Berichtigung in Höhe von 506 303 Euro für das Projekt „Isthmos – Galota“ und zum anderen eine Berichtigung in Höhe von 684 343 Euro für das Projekt „Kreuzung Polymylos (Vertrag 928)“ vorsieht. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Hellenische Republik trägt ihre eigenen Kosten und 80 % der Kosten der Europäischen Kommission. |
4. |
Die Kommission trägt 20 % ihrer eigenen Kosten. |