1.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/11 |
Urteil des Gerichts vom 14. April 2015 — Ayadi/Kommission
(Rechtssache T-527/09 RENV) (1)
((Zurückverweisung nach Aufhebung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Verordnung [EG] Nr. 881/2002 - Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person, die in eine von einem Organ der Vereinten Nationen erstellte Liste aufgenommen ist - Aufnahme dieser Person in die in Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 881/2002 enthaltene Liste - Nichtigkeitsklage - Grundrechte - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Anspruch auf Achtung des Eigentums))
(2015/C 178/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Chafiq Ayadi (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: H. Miller, Solicitor, P. Moser, QC, E. Grieves, Barrister, und R. Graham, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Paasivirta, T. Scharf und M. Konstantinidis)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Irland (Prozessbevollmächtigte: E. Creedon im Beistand zunächst von E. Regan und N. Travers, SC, dann von N. Travers) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Finnegan und G. Étienne)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 954/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur 114. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 269, S. 20), soweit dieser Rechtsakt den Kläger betrifft
Tenor
1. |
Die Verordnung (EG) Nr. 954/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur 114. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Chafiq Ayadi betrifft. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Ayadi entstanden sind, sowie die vom Gericht als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge. |
3. |
Irland und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten. |