28.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 160/18 |
Urteil des Gerichts vom 13. April 2011 — Deichmann/HABM (Darstellung eines mit gestrichelten Linien umsäumten Winkels)
(Rechtssache T-202/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist - Bildmarke, die einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))
2011/C 160/24
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deichmann SE, vormals Heinrich Deichmann-Schuhe GmbH & Co. KG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Rauscher)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Weberndörfer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. April 2009 (R 224/2007-4) über die internationale Registrierung einer Bildmarke, die einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt, mit Wirkung für die Europäische Gemeinschaft
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Deichmann SE trägt die Kosten. |