24.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 194/19 |
Urteil des Gerichts vom 30. April 2014 — Dunamenti Erőmű/Kommission
(Rechtssache T-179/09) (1)
((Staatliche Beihilfen - Beihilfen der ungarischen Behörden zugunsten bestimmter Stromerzeuger - Zwischen einem staatlichen Unternehmen und bestimmten Stromerzeugern abgeschlossene langfristige Strombezugsverträge - Entscheidung, mit der die staatliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Vorteil - Neue Beihilfe - Betriebsbeihilfe - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit))
2014/C 194/24
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Dunamenti Erőmű Zrt (Százhalombatta, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Lever, QC, sowie A. Nourry, R. Griffith und S. Spence, Solicitors, dann Rechtsanwälte J. Philippe und F.-H. Boret)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und K. Talabér-Ritz)
Gegenstand
Im Wesentlichen Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/609/EG der Kommission vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/05 Ungarns mittels langfristiger Strombezugsverträge (ABl. 2009, L 225, S. 53) und, hilfsweise, Klage auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 5 dieser Entscheidung
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen |
2. |
Die Dunamenti Erőmű Zrt trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |