24.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/19


Urteil des Gerichts vom 30. April 2014 — Dunamenti Erőmű/Kommission

(Rechtssache T-179/09) (1)

((Staatliche Beihilfen - Beihilfen der ungarischen Behörden zugunsten bestimmter Stromerzeuger - Zwischen einem staatlichen Unternehmen und bestimmten Stromerzeugern abgeschlossene langfristige Strombezugsverträge - Entscheidung, mit der die staatliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Vorteil - Neue Beihilfe - Betriebsbeihilfe - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit))

2014/C 194/24

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Dunamenti Erőmű Zrt (Százhalombatta, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Lever, QC, sowie A. Nourry, R. Griffith und S. Spence, Solicitors, dann Rechtsanwälte J. Philippe und F.-H. Boret)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und K. Talabér-Ritz)

Gegenstand

Im Wesentlichen Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/609/EG der Kommission vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/05 Ungarns mittels langfristiger Strombezugsverträge (ABl. 2009, L 225, S. 53) und, hilfsweise, Klage auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 5 dieser Entscheidung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen

2.

Die Dunamenti Erőmű Zrt trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 167 vom 18.7.2009.