8.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/29 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 17. Oktober 2013 — Birkhoff/Kommission
(Rechtssache F-60 RENV)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Dienstbezüge - Familienzulagen - Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder - Kind, das dauernd gebrechlich ist oder an einer schweren Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten - Antrag auf verlängerte Zahlung der Zulage)
(2014/C 71/54)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Gerhard Birkhoff (Weitnau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Inzillo)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Zurückverweisung nach Aufhebung — Öffentlicher Dienst — Aufhebung der Entscheidung, den Antrag des Klägers auf verlängerte Zahlung der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind nach Art. 2 Abs. 5 des Anhangs VII des Statuts abzulehnen
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Birkhoff in der Rechtssache F-60/09 und in der Rechtssache T-10/11 P entstandenen Kosten zu tragen. |
3. |
Jede Partei trägt in der Rechtssache F-60/09 RENV ihre eigenen Kosten. |