12.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/22 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. November 2011 — Merhzaoui/Rat
(Rechtssache F-18/09) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Örtliche Bedienstete, die zu Beamten ernannt werden - Art. 10 des Anhangs XIII des Statuts - Art. 3 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften - Beförderungsverfahren 2008 - Abwägung der Verdienste von Beamten in der Laufbahnschiene AST - Verfahren auf der Grundlage der Beurteilungen 2005/2006 - Kriterium der Bedeutung der wahrgenommenen Verantwortung)
(2012/C 138/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Mohamed Merhzaoui (Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und G. Kimberley)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung, den Kläger in die Laufbahnschiene AST 1 bis 7 einzuweisen. Aufhebung der Entscheidung, ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2008 nicht nach Besoldungsgruppe AST 2 zu befördern, und der Entscheidungen, weniger verdienstvolle Beamte nach Besoldungsgruppe AST 2 zu befördern
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
M. Merhzaoui trägt seine Kosten und die des Rates der Europäischen Union. |