Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 15. Dezember 2010 – Agricola Esposito/Agenzia delle Entrate – Ufficio di Taranto 2

(Rechtssache C‑492/09)

„Art. 92 § 1, 103 § 1 und 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung – Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste – Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/77/EG – Staatliche Genehmigungsgebühr – Teilweise Unzulässigkeit – Fragen, deren Beantwortung keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt“

1.                     Vorlagefragen – Zulässigkeit – Ersuchen, das keine Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang macht und nicht die Gründe darlegt, die die Vorlage an den Gerichtshof rechtfertigen (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 92 § 1 und 103 § 1) (vgl. Randnrn. 21-26, Tenor 1)

2.                     Rechtsangleichung – Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste – Genehmigung und Rechtsrahmen – Richtlinien 2002/20 und 2002/21 (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2002/20 und 2002/21) (vgl. Randnrn. 35-36, 38, 40-44, Tenor 2)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Commissione tributaria provinciale di Taranto – Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108, S. 33) sowie der Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108, S. 21) – Auferlegung einer staatlichen Genehmigungsgebühr bei Abschluss eines Telefonabonnementvertrags – Nichtanwendung der Gebühr auf Guthabenkarten – Zulässigkeit

Tenor

1.

Der die Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste betreffende Teil der vierten Frage sowie die sechste Frage sind unzulässig.

2.

Die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) und die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) stehen einer Gebühr wie der staatlichen Genehmigungsgebühr nicht entgegen.