Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. März 2010 – Kaul/HABM

(Rechtssache C‑193/09 P)

„Rechtsmittel – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARCOL – Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke CAPOL – Durchführung eines Urteils, mit dem eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des HABM aufgehoben wird, durch dieses – Anspruch auf rechtliches Gehör – Verwechslungsgefahr – Erforderlicher Mindestgrad an Ähnlichkeit der Marken – Abweisung wegen offensichtlicher Unerheblichkeit der bei der Beschwerdekammer vorgelegten neuen Beweise – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 61 Abs. 2, 63 Abs. 6, 73 Satz 2 und 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Widerspruchsverfahren – Tatsachen und Beweismittel, die nicht fristgerecht zur Stützung des Widerspruchs vorgelegt wurden (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 74 Abs. 2) (vgl. Randnr. 39)

2.                     Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 47)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter – Durchführung eines Urteils, mit dem eine Entscheidung einer Beschwerdekammer aufgehoben wird – Neue Prüfung der Beschwerde – Wahrung der Verteidigungsrechte (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 61 Abs. 2, 63 Abs. 6 und 73) (vgl. Randnrn. 60-62, 66-67)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Rechtmäßigkeit – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes – Erklärung des Vertreters des Amtes vor dem Gemeinschaftsrichter (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 131 Abs. 4) (vgl. Randnr. 72)

5.                     Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 75)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 25. März 2009, Kaul/HABM (T‑402/07), mit dem das Gericht eine Klage der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „CAPOL“ für Waren der Klasse 1 auf Aufhebung der Entscheidung R 782/2000‑2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 1. August 2007 abgewiesen hat, mit der zum zweiten Mal die Beschwerde zurückgewiesen wurde, die gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eingelegt worden war, im Anschluss an die Aufhebung der ursprünglichen, den Widerspruch zurückweisenden Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer durch das Urteil C‑29/05 P, HABM/Kaul, den Widerspruch gegen die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke „ARCOL“ für Waren der Klassen 1, 17 und 20 zurückzuweisen

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Kaul GmbH trägt die Kosten des Verfahrens.