27.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/9


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen Sad (Oberster Verwaltungsgerichtshof) (Bulgarien), eingereicht am 23. Dezember 2009 — Aurubis Balgaria/Nachalnik na Mitnitsa — Sofia

(Rechtssache C-546/09)

2010/C 80/16

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen Sad (Oberster Verwaltungsgerichtshof)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Aurubis Balgaria AD

Beklagter: Nachalnik na Mitnitsa — Sofia (Leiter des Zollamts Sofia)

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 232 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) von den nationalen Gerichten dahin auszulegen, dass die Zollbehörden Säumniszinsen auf den Betrag der zusätzlichen Zollschulden nur für den Zeitraum erheben dürfen, der auf die buchmäßige Erfassung, die Mitteilung an den Zollschuldner und den Ablauf der von der Zollbehörde für die Begleichung der zusätzlichen Zollschulden gemäß Art. 222 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung festgesetzten Frist folgt?

2.

Ist Art. 214 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Ermangelung entsprechender Bestimmungen in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 über die Einführung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 2913/92 (2) dahin auszulegen, dass die nationalen Behörden keine Ausgleichszinsen für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung und dem Zeitpunkt der nachträglichen buchmäßigen Erfassung erheben dürfen?

3.

Sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 über die Einführung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 2913/92 dahin auszulegen, dass dann, wenn keine nationalen Rechtsvorschriften vorliegen, die im Fall der nachträglichen buchmäßigen Erfassung ausdrücklich eine Erhöhung des Zolls oder eine andere nationale Sanktion in Höhe des Betrags vorsehen, der als Säumniszins für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld und dem Zeitpunkt der nachträglichen buchmäßigen Erfassung erhoben worden wäre, das Gemeinschaftsrecht den nationalen Gerichten nicht erlaubt, eine solche Erhöhung vorzunehmen oder eine solche Sanktion zu verhängen?


(1)  ABl. L 302, S. 1.

(2)  ABl. L 253, S. 1.