13.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/31


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-545/09)

2010/C 63/51

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Art. 12 Abs. 4 Buchst. a der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (1) dahin auszulegen und anzuwenden ist, dass sichergestellt werden muss, dass Lehrern, die von einem Mitgliedstaat abgeordnet sind, während ihrer Abordnung die gleichen Aufstiegsmöglichkeiten hinsichtlich Stellung und Gehalt offen stehen wie den in diesem Mitgliedstaat beschäftigten Lehrern, und dass es mit Art. 12 Abs. 4 Buchst. a und Art. 25 Abs. 1 der Vereinbarung unvereinbar ist, dass bestimmte vom Vereinigten Königreich abgeordnete Lehrer während ihrer Abordnung vom Zugang zu verbesserten Entgeltgruppen (bekannt unter den Bezeichnungen „threshold pay“ („Schwellengehalt“ — im Vergleich zur Grundgehaltsstufe nächsthöhere Gehaltsgruppe, für die sich Lehrer qualifizieren müssen), „excellent teacher system“ (Gehaltsgruppe, die mit organisatorischen Aufgaben verbunden ist, die über den Klassenunterricht hinausgehen) „advanced skills teachers“ (Gehaltsgruppe, die mit Ausbildungstätigkeiten verbunden ist)) und anderen zusätzlichen Zahlungen (wie der „teaching and learning responsibility payments“ (Zahlungen, die für die Übernahme von über den normalen Klassenunterricht hinausgehenden Verantwortlichkeiten geleistet werden)) sowie von einem Aufstieg innerhalb der bestehenden Entgeltgruppen, der den an staatlichen Schulen in England und Wales beschäftigten Lehrern offen steht, ausgeschlossen sind;

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Es handelt sich um einen Antrag nach Art. 26 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (im Folgenden: Vereinbarung) auf Entscheidung über die Auslegung und Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Buchst. a und Art. 25 Abs. 1 der Vereinbarung.

Nach der Vereinbarung würden die Lehrer an den Europäischen Schulen von ihrem Herkunftsmitgliedstaat abgeordnet. Art. 12 Abs. 4 Buchst. a sehe vor, dass abgeordnete Lehrer „ihre Rechte auf Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche nach Maßgabe der Regelung ihres Herkunftsstaates [bewahren]“. Dessen ungeachtet würden die Gehälter der vom Vereinigten Königreich abgeordneten Lehrer während der Zeit der Abordnung „eingefroren“. Somit werde den an die Europäischen Schulen abgeordneten Lehrern der Zugang zu verbesserten Entgeltgruppen (bekannt unter den Bezeichnungen „threshold pay“, „excellent teacher system“, „advanced skills teachers“) und anderen zusätzlichen Zahlungen (wie der „teaching and learning responsibility payments“) sowie der Aufstieg innerhalb der bestehenden Entgeltgruppen, der den an staatlichen Schulen in England und Wales beschäftigten Lehrern offen stehe, verwehrt.

Diese Politik laufe dem Wortlaut und Zweck des Art. 12 Abs. 4 Buchst. a der Vereinbarung zuwider. Sie mindere die Ruhegehaltsansprüche und die Laufbahnaussichten der betroffenen Lehrer bei ihrer Rückkehr in das Vereinigte Königreich. Darüber hinaus wirke sie sich schädlich auf den Unionshaushalt aus, der die Differenz zwischen einem niedrigerem nationalen Entgelt und dem Gemeinschaftszuschlag für abgeordnete Lehrer trage.

Art. 12 Abs. 4 Buchst. a und damit auch Art. 25 Abs. 1 der Vereinbarung seien daher dahin auszulegen und so anzuwenden, dass abgeordneten Lehrern der vollständige Zugang zu verbesserten Entgeltgruppen, zum Aufstieg innerhalb der bestehenden Entgeltgruppen und zu sonstigen Zulagen gewährleistet werde.


(1)  ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3.