13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/18


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation (Frankreich), eingereicht am 25. November 2009 — Charles Defossez/Christian Wiart, Bevollmächtigter/Liquidator der Sotimon SARL, Office national de l’emploi, CGEA de Lille

(Rechtssache C-477/09)

2010/C 37/19

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de Cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Charles Defossez

Beklagte: Christian Wiart, Bevollmächtigter/Liquidator der Sotimon SARL, Office national de l’emploi, CGEA de Lille

Vorlagefrage

Ist Art. 8a der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (1) in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (2) geänderten Fassung, der in Abs. 1 vorsieht, dass dann, wenn ein Unternehmen, das im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten tätig ist, zahlungsunfähig ist, für die Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche die Einrichtung desjenigen Mitgliedstaats zuständig ist, in dessen Hoheitsgebiet die betreffenden Arbeitnehmer ihre Arbeit gewöhnlich verrichten oder verrichtet haben, und in Abs. 2, dass sich der Umfang der Rechte der Arbeitnehmer nach dem für die zuständige Garantieeinrichtung geltenden Recht richtet, dahin auszulegen, dass er die zuständige Einrichtung unter Ausschluss aller anderen bestimmt, oder ist diese Bestimmung unter Berücksichtigung des Ziels der Richtlinie, der Festigung der Rechte der Arbeitnehmer, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, und von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie, wonach diese nicht die nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten einschränkt, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, dahin auszulegen, dass sie dem Beschäftigten nicht das Recht nimmt, sich anstelle der Garantie dieser Einrichtung auf die günstigere Garantie der Einrichtung zu berufen, bei der sich sein Arbeitgeber nach nationalem Recht versichert und zu der dieser Beiträge entrichtet?


(1)  ABl. L 283, S. 23.

(2)  ABl. L 270, S. 10.