13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/15


Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2009 von vom Territorio Histórico de Vizcaya — Diputación Foral de Vizcaya gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 9. September 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01, Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava und Comunidad Autónoma del País Vasco — Gobierno Vasco u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-474/09 P)

2010/C 37/16

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Territorio Histórico de Vizcaya — Diputación Foral de Vizcaya (Prozessbevollmächtigte: I. Sáenz-Cortabarría Fernández und M. Morales Isasi, abogados)

Andere Verfahrensbeteiligte: Comunidad Autónoma del País Vasco — Gobierno Vasco, Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava, Territorio Histórico de Guipúzcoa — Diputación Foral de Guipúzcoa, Confederación Empresarial Vasca (Confebask), Cámara Oficial de Comercio, Industria y Navegación de Vizcaya, Cámara Oficial de Comercio e Industria de Álava, Cámara Oficial de Comercio, Industria y Navegación de Guipúzcoa, Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Comunidad Autónoma de la Rioja

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das angefochtene Urteil aufzuheben;

der Klage im ersten Rechtszug stattzugeben, konkret Art. 3 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen und gegebenenfalls anzuordnen, dass dieses die abgelehnte Beweisaufnahme vornehme;

der Kommission die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen und der Streithelferin Comunidad Autónoma de la Rioja die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Rechtsfehler, indem das Gericht angenommen habe, dass im konkreten Fall keine außerordentlichen Umstände vorlägen, die ein rechtlich geschütztes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der beanstandeten steuerlichen Maßnahme rechtfertigten und die es verböten, die Wiedereinziehung der Beihilfen gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 (1) in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes anzuordnen. Entstellung der Entscheidung. Entstellung des Umfangs der Erörterung im Verfahren und Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens. Verletzung der Rechtsprechung in Bezug auf die Begründung.

Weder der formale Unterschied zwischen der beanstandeten steuerlichen Maßnahme und der Maßnahme, die Gegenstand der Entscheidung 93/337 (2) gewesen sei, noch der Umstand, dass die Kommission das Kriterium der Selektivität mit einem anderen Umstand hätte begründen können, der ausdrücklich in der Entscheidung 93/337 genannt worden sei, noch die Erklärung der Unvereinbarkeit in der Entscheidung 93/337 stellten rechtlich hinreichende Gründe dafür dar, dass das Gericht das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands nicht angenommen habe, der entweder für sich oder in Verbindung mit anderen Umständen, die im vorliegenden Fall vorlägen, die Kommission daran gehindert hätte, die Anordnung der Wiedereinziehung der Beihilfen, auf die sich die in Rede stehende Entscheidung bezogen habe, anzuordnen.

Durch die Annahme, dass die beanstandeten Maßnahmen in den verbundenen Rechtssachen T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02 aus steuertechnischen Gründen und wegen des Umfangs der Ermäßigung nicht mit der beanstandeten steuerlichen Maßnahme vergleichbar seien, habe das Gericht den Umfang der Erörterung zwischen den Parteien entstellt, den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens nicht beachtet und außerdem offensichtlich gegen die Rechtsprechung über die Begründung verstoßen.

Durch die Annahme, dass das Verhalten der Kommission in Bezug auf die Steuerbefreiung von 1993 wie in Bezug auf die steuerliche Vergünstigung nach dem Gesetz 22/1993 keinen außergewöhnlichen Umstand darstelle, der ein rechtliches Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der beanstandeten steuerlichen Maßnahme hätte rechtfertigen können, so dass es der Kommission versagt gewesen wäre, die Wiedereinziehung der Beihilfen gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 anzuordnen, habe das Gericht eine Rechtsverletzung begangen, da dies gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße.

2.

Rechtsfehler, indem das Gericht die Verfahrensbestimmungen in Bezug auf die Durchführung der Beweisaufnahme nicht beachtet und den vom Kläger angebotenen Beweis in Bezug auf die Vorlage bestimmter Unterlagen der Kommission nicht erhoben habe, der sich im Licht der Begründung des Gerichts für die Abweisung der Klage als wesentlich für die Vertretung von dessen Interessen erwiesen habe. Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, des Grundsatzes der Waffengleichheit und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Das Gericht habe das Grundrecht des Rechtsmittelführers auf ein faires Verfahren dadurch verletzt, dass es die beantragte Beweisaufnahme nicht durchgeführt habe, denn es habe die Vornahme einer Beweisaufnahme abgelehnt, die sich als für den Rechtsmittelführer wesentlich erwiesen habe, und auf diese Weise seine Verteidigungsrechte verletzt, da sein Antrag mit der Begründung zurückgewiesen worden sei, es sei nicht bewiesen, was er gerade mit der nicht durchgeführten Beweisaufnahme habe beweisen wollen: Wenn nicht bereits der ausdrückliche abschließende Standpunkt der Kommission in Bezug auf die Beschwerde von 1994 gegen eine 1993 erlassene im Wesentlichen identische Maßnahme, mit dem sie diese verworfen habe, so habe zumindest das Verhalten der Kommission einen außergewöhnlichen Umstand dargestellt, weil es das rechtlich geschützte Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der steuerlichen Maßnahme von 1993 erzeugt habe, das zum Erlass der beanstandeten steuerlichen Maßnahme im Jahr 1996 geführt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).

(2)  Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 1993 über eine Steuerbeihilferegelung für Investitionen im Baskenland (ABl. L 134, S. 23).