13.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 37/10 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2009 von Territorio Histórico de Guipúzcoa — Diputación Foral de Guipúzcoa gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 9. September 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-470/09 P)
2010/C 37/12
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Territorio Histórico de Guipúzcoa — Diputación Foral de Guipúzcoa (Prozessbevollmächtigte: I. Sáenz-Cortabarría Fernández und M. Morales Isasi, abogados)
Andere Verfahrensbeteiligte: Territorio Histórico de Vizcaya — Diputación Foral de Vizcaya, Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava, Comunidad Autónoma del País Vasco — Gobierno Vasco, Confederación Empresarial Vasca (Confebask), Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Comunidad Autónoma de la Rioja
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben; |
— |
den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und Art. 3 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen und gegebenenfalls anzuordnen, dass dieses in der Sache entscheide; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge und der Streithelferin Comunidad Autónoma de la Rioja die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Einstellung eines Vorprüfungsverfahrens betreffend die streitige steuerliche Maßnahme vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) einer (an den Mitgliedstaat gerichteten) ausdrücklichen Entscheidung der Kommission in diesem Sinne bedurft habe. |
2. |
Das Gericht habe die Entscheidung vom 28. November 2000 insoweit unrichtig eingestuft, als es in dieser Entscheidung den Abschluss eines Vorprüfungsverfahrens betreffend die streitige steuerliche Maßnahme erblickt habe, das mit einer im April 1994 eingegangenen Beschwerde seinen Anfang genommen habe. Das Gericht sei ferner rechtsfehlerhaft nicht davon ausgegangen, dass die erneute Prüfung der streitigen steuerlichen Maßnahme im Jahr 2000 im Rahmen des für bestehende Beihilfen festgelegten Verfahrens habe erfolgen müssen. |
3. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es gegen die Verfahrensbestimmungen über die Beweislast und die Würdigung von Beweismitteln, insbesondere hinsichtlich des Urkundenbeweises, den die Entscheidung vom 28. November 2000 darstelle (bzw. hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft dieses Beweismittels), verstoßen habe. Es liege eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor. |
4. |
Das Gericht habe bezüglich der in den Akten befindlichen objektiven, relevanten, übereinstimmenden und schlüssigen Indizien, welche belegten, dass die Kommission vor der Entscheidung vom 28. November 2000 die streitige steuerliche Maßnahme vorläufig geprüft und diese Prüfung eingestellt habe, gegen die Verfahrensbestimmungen über die Beweislast und die Würdigung von Beweismitteln verstoßen. Das Gericht sei ferner rechtsfehlerhaft nicht davon ausgegangen, dass die erneute Prüfung der streitigen steuerlichen Maßnahme im Jahr 2000 im Rahmen des für bestehende Beihilfen festgelegten Verfahrens habe erfolgen müssen. |
5. |
Das Gericht habe die 1993 erlassene streitige steuerliche Maßnahme durch die Heranziehung der Investitionsbeihilfendefinition der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung aus dem Jahr 1998 rechtsfehlerhaft als Betriebsbeihilfe eingestuft. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit sowie insbesondere gegen das Rückwirkungsverbot vor. |
6. |
Das Gericht habe den Begriff „einschlägige Informationen“ für die Vorprüfung einer steuerlichen Regelung im Rahmen der Beihilfenkontrolle rechtsfehlerhaft ausgelegt und daher die Dauer des Vorprüfungsverfahrens nicht für unangemessen befunden. |
7. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es im vorliegenden Fall einen Zeitraum von 79 Monaten nicht für unangemessen für ein Vorprüfungsverfahren über die streitige steuerliche Maßnahme befunden und daher entschieden habe, dass Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht verletzt seien. |
8. |
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es im vorliegenden Fall eine Frist von 79 Monaten nicht für unangemessen für ein Vorprüfungsverfahren über die streitige steuerliche Maßnahme befunden und daher entschieden habe, dass Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 in Verbindung mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht verletzt seien. |
9. |
Die Entscheidung des Gerichts, es lägen im vorliegenden Fall keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der streitigen steuerlichen Maßnahme begründeten und einer Rückforderung der Beihilfen nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 entgegenstünden, sei rechtsfehlerhaft. Das Gericht habe die Entscheidung entstellt. |
10. |
Die Entscheidung des Gerichts, dass im vorliegenden Fall der Gleichbehandlungsgrundsatz, der einer Rückforderung der Beihilfen nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 entgegenstehe, nicht verletzt sei, sei rechtsfehlerhaft. |
11. |
Das Gericht habe durch seinen Beschluss, die vom Rechtsmittelführer zu Beweiszwecken angebotene Vorlage bestimmter Dokumente der Kommission, die sich im Licht der Begründung der Klageabweisung durch das Gericht als wesentlich für die Verteidigung seiner Interessen erweise, nicht anzuordnen, gegen die Verfahrensbestimmungen über die Beweisaufnahme verstoßen. Es seien das Recht auf ein faires Verfahren, die Waffengleichheit und die Verteidigungsrechte verletzt worden. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).