13.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 37/7


Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2009 vom Territorio Histórico de Vizcaya — Diputación Foral de Vizcaya gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 9. September 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-468/09 P)

2010/C 37/10

Verfahrenssprache:Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Territorio Histórico de Vizcaya — Diputación Foral de Vizcaya (Prozessbevollmächtigte: I. Sáenz-Cortabarría Fernández und M. Morales Isasi, abogados)

Andere Verfahrensbeteiligte: Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava, Territorio Histórico de Guipúzcoa, Diputación Foral de Guipúzcoa, Comunidad Autónoma del País Vasco — Gobierno Vasco, Confederación Empresarial Vasca (Confebask), Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Comunidad Autónoma de la Rioja

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

das angefochtene Urteil aufzuheben;

der Klage im ersten Rechtszug stattzugeben, konkret Art. 3 der in Rede stehenden Entscheidung für nichtig zu erklären;

hilfsweise die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen und gegebenenfalls diesem aufzugeben, die abgelehnte Beweisaufnahme vorzunehmen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen und der Streithelferin Comunidad Autónoma de la Rioja die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht erster Instanz habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Abschluss eines Vorprüfungsverfahrens in Bezug auf die beanstandete steuerliche Maßnahme vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) einer ausdrücklichen (an den Mitgliedstaat gerichteten) Entscheidung der Kommission in diesem Sinne bedurft habe.

2.

Das Gericht habe die Entscheidung vom 28. November 2000 dadurch entstellt, dass es angenommen habe, dass diese Entscheidung ein Vorprüfungsverfahren in Bezug auf die beanstandete steuerliche Maßnahme abgeschlossen habe, das auf eine im April 1994 eingegangene Beschwerde zurückgehe. Rechtsfehlerhaft habe das Gericht nicht angenommen, dass die Überprüfung der beanstandeten steuerlichen Maßnahme im Jahr 2000 im Rahmen des Verfahrens für bestehende Beihilfen habe durchgeführt werden müssen.

3.

Rechtsfehler, indem das Gericht die Verfahrensregeln betreffend Beweislast und Beweiswürdigung, insbesondere in Bezug auf den Urkundsbeweis, nicht beachtet habe, den die Entscheidung vom 28. November 2000 (Glaubwürdigkeit und Beweiskraft) darstelle. Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren.

4.

Rechtsfehler, indem das Gericht die Regeln für Beweiswürdigung und Beweislast in Bezug auf die objektiven, zutreffenden, übereinstimmenden und schlüssigen Anhaltspunkte nicht beachtet habe, die im vorliegenden Fall vorlägen und die bewiesen, dass die Kommission vor der Entscheidung vom 28. November 2000 die beanstandete steuerliche Maßnahme geprüft und diese Prüfung abgeschlossen habe. Rechtsfehler, indem das Gericht nicht angenommen habe, dass die Überprüfung der beanstandeten steuerlichen Maßnahme im Jahr 2000 im Rahmen des für bestehende Beihilfen angeführten Verfahrens hätte durchgeführt werden müssen.

5.

Rechtsfehler, indem das Gericht die Beurteilung der 1993 erlassenen beanstandeten steuerlichen Maßnahme als Betriebsbeihilfe durch umgekehrte Anwendung der Beihilfedefinition der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 vorgenommen habe. Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und insbesondere das Verbot der Rückwirkung.

6.

Rechtsfehler in Bezug auf den Begriff „einschlägige Informationen“ für die Vorprüfung einer Steuerregelung im Rahmen der staatlichen Beihilfen, die das Gericht dazu veranlasst hätten, nicht anzunehmen, dass die Dauer des Vorverfahrens unangemessen gewesen sei.

7.

Rechtsfehler des Gerichts bei der Annahme, dass ein Zeitraum von 79 Monaten im geprüften Fall keine unangemessene Dauer für ein Verfahren der Vorprüfung der beanstandeten steuerlichen Maßnahme dargestellt habe, und damit der Feststellung, dass Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht verletzt worden sei.

8.

Rechtsfehler des Gerichts bei der Annahme, dass ein Zeitraum von 79 Monaten im geprüften Fall keine unangemessene Dauer für ein Verfahren der Vorprüfung der beanstandeten steuerlichen Maßnahme dargestellt habe, und damit der Feststellung, dass Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 in Verbindung mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht verletzt worden sei.

9.

Rechtsfehler, indem das Gericht angenommen habe, dass im konkreten Fall keine außerordentlichen Umstände vorlägen, die ein rechtlich geschütztes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der beanstandeten steuerlichen Maßnahme rechtfertigten und die es verböten, die Wiedereinziehung der Beihilfen gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 anzuordnen. Verzerrung der Entscheidung.

10.

Rechtsfehler durch die Annahme seitens des Gerichts, dass im konkreten Fall der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden sei, der die Anordnung der Wiedereinziehung der Beihilfen gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 verbiete.

11.

Rechtsfehler, indem das Gericht die Verfahrensbestimmungen in Bezug auf die Durchführung der Beweisaufnahme nicht beachtet und den vom Kläger angebotenen Beweis in Bezug auf die Vorlage bestimmter Unterlagen der Kommission nicht erhoben habe, der sich im Licht der Begründung des Gerichts für die Abweisung der Klage als wesentlich für die Vertretung von dessen Interessen erwiesen habe. Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, des Grundsatzes der Waffengleichheit und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).