30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/35


Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2009 von der Dominio de la Vega SL gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 16. September 2009 in der Rechtssache T-458/07, Dominio de la Vega SL/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Ambrosio Velasco SA

(Rechtssache C-459/09 P)

2010/C 24/64

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Dominio de la Vega SL (Prozessbevollmächtigte: E. Caballero Oliver und A. Sanz-Bermell y Martínez, abogados)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Ambrosio Velasco SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil vom 16. September 2009 in der Rechtssache T-458/07 zur Gänze aufzuheben und, nach Aufhebung des Urteils,

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, die fehlende Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen festzustellen, folglich festzustellen, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, und die angemeldete Gemeinschaftsmarke „Dominio de la Vega“ (Nr. 2 789 576) zur Eintragung für die Klasse 33 zuzulassen, da kein Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. [40/94] (jetzt Verordnung Nr. [207/2009]) vorliegt;

hilfsweise, falls erforderlich, die Rechtssache an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung nach den bindenden Vorgaben des Gerichtshof zurück zu verweisen;

dem HABM und der Streithelferin die Kosten des vorliegenden sowie des vorangehenden Rechtszugs vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. a Ziff. i und ii der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) (jetzt Verordnung [EG] Nr. 207/2009 (2)). Die im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene ältere Marke sei eine Gemeinschaftsmarke. Die angefochtene Entscheidung sei, da der Charakter der Marke als Gemeinschaftsmarke nicht beachtet worden sei, rechtsfehlerhaft, denn als maßgebliche Verkehrskreise für die Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken seien fehlerhaft nicht die Verkehrskreise angesehen worden, von denen die auf den vorliegenden Fall anwendbare Verordnung über die Gemeinschaftsmarke aber ausgehe.

2.

Rechtsfehlerhafte Prüfung und Unzulässigerklärung der eingereichten Dokumente, die zu einer fehlerhaften Würdigung der Verwechslungsgefahr für den spanischen Verbraucher geführt hätten. Das Gericht habe die Beweismittel für die Koexistenz der Marken in Spanien entstellt, und dieser Rechtsfehler habe zu einem Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Verordnung Nr. 207/2009) geführt.


(1)  Verordnung des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).

(2)  Verordnung des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1).