30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/33


Klage, eingereicht am 19. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-454/09)

2010/C 24/60

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Righini und B. Stromsky)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung 2008/697/EG (1) der Kommission vom 16. April 2008 über die staatliche Beihilfe C 13/07 (ex NN 15/06 und N 734/06), die Italien zugunsten von New Interline gewährt hat (bekannt gegeben am 17. Juni 2008 unter Aktenzeichen K[2008] 1321), und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht fristgemäß alle Maßnahmen getroffen hat, die notwendig sind, um die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befundene Beihilfe aufzuheben;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist, innerhalb deren Italien die rechtswidrig gewährte Beihilfe hätte aufheben und zurückfordern müssen, sei vier Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung abgelaufen. Mehr als ein Jahr danach hätten die italienischen Behörden noch nicht die Maßnahmen getroffen, die erforderlich seien, um die Entscheidung durchzuführen und die Beihilfe zurückzufordern.


(1)  ABl. L 235, S. 12.