30.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/29 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 17. November 2009 — Koninklijke Philips Electronics NV/Lucheng Meijing Industrial Company Ltd u. a.
(Rechtssache C-446/09)
2010/C 24/54
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Koninklijke Philips Electronics NV
Beklagte: Lucheng Meijing Industrial Company Ltd u. a.
Vorlagefrage
Ist Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 (1) vom 22. Dezember 1994 (der alten Zollverordnung) eine Bestimmung des vereinheitlichten Gemeinschaftsrechts, die für das Gericht des Mitgliedstaats, das nach Art. 7 der Verordnung vom Rechtsinhaber befasst wird, bindend, und bedeutet diese Bestimmung, dass das Gericht bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigen darf, dass sich die Waren in vorübergehender Verwahrung/im Versand befinden, sondern von der Fiktion ausgehen muss, dass die Waren in diesem Mitgliedstaat hergestellt wurden, und dann in Anwendung des Rechts dieses Mitgliedstaats darüber befinden muss, ob diese Waren das betreffende Recht des geistigen Eigentums verletzen?
(1) Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. L 341, S. 8).