30.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 2. November 2009 — Euro Tyre Holding B.V./Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-430/09)
2010/C 24/42
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerinnen: Euro Tyre Holding B.V.
Kassationsbeschwerdegegner: Staatssecretaris van Financiën
Vorlagefrage
Wie ist im Licht von Art. 28c Teil A Eingangssatz und Buchst. a der Sechsten Richtlinie (1) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 28a Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 1 und Art. 28b Teil A Buchst. a Abs. 1 der Sechsten Richtlinie in dem Fall, dass in Bezug auf dieselbe Ware zwischen als solchen handelnden Steuerpflichtigen aufeinander folgend zwei Lieferungen durchgeführt werden, bei denen es sich um eine einzige innergemeinschaftliche Versendung oder eine einzige innergemeinschaftliche Beförderung handelt, festzustellen, welcher Lieferung die innergemeinschaftliche Beförderung zuzurechnen ist, wenn die Beförderung der Waren von der Person, die sowohl die Eigenschaft des Käufers bei der ersten Lieferung als auch die des Verkäufers bei der zweiten Lieferung hat, oder für deren Rechnung durchgeführt wird?
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).