30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/22


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 29. Oktober 2009 — Union Syndicale „Solidaires Isère“/Premier ministre, Ministre du travail, des relations sociales, de la famille, de la solidarité et de la ville, Ministre de la santé et des sports

(Rechtssache C-428/09)

2010/C 24/40

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Union Syndicale „Solidaires Isère“

Beklagte: Premier ministre, Ministre du travail, des relations sociales, de la famille, de la solidarité et de la ville, Ministre de la santé et des sports

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie vom 4. November 2003 (1) auf Zeit- und Saisonpersonal anwendbar, das pro Jahr maximal achtzig Arbeitstage in Ferien- und Freizeitzentren leistet?

2.

Falls diese Frage bejaht wird:

a)

Ist unter Berücksichtigung des Gegenstands der Richtlinie, der nach ihrem Art. 1 Abs. 1 in der Festlegung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung besteht, Art. 17 dahin gehend auszulegen, dass er es erlaubt,

entweder nach seinem Abs. 1 die gelegentliche und saisonale Tätigkeit von Bildungseinsatzvertragsinhabern als zu den Tätigkeiten zählend anzusehen, bei denen „die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale [dieser] Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann“,

oder nach seinem Abs. 3 Buchst. b diese Tätigkeit als „Wach- und Schließdienst sowie die Dienstbereitschaft, die durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, den Schutz von Sachen und Personen zu gewährleisten“, anzusehen?

b)

Sind im letztgenannten Fall die in Art. 17 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen, dass die betroffenen Arbeitnehmer „gleichwertige Ausgleichsruhezeiten“ und „angemessenen Schutz“ erhalten, so zu verstehen, dass sie durch eine Regelung, die die Tätigkeit der Inhaber der fraglichen Verträge in Ferien- und Freizeitzentren auf achtzig Arbeitstage pro Jahr begrenzt, erfüllt werden können?


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).