19.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Bari (Italien), eingereicht am 12. Oktober 2009 — Interedil Srl in Liquidation/Fallimento Interedil Srl, Banca Intesa Gestione Crediti Spa
(Rechtssache C-396/09)
2009/C 312/35
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Bari
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Interedil Srl in Liquidation
Beklagte: Fallimento Interedil Srl, Banca Intesa Gestione Crediti Spa
Vorlagefragen
1. |
Ist der Begriff „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 (1) im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht oder dem nationalen Recht auszulegen und — falls die erste Alternative zu bejahen sein sollte — was besagt dieser Begriff und welches sind die entscheidenden Faktoren oder Elemente zur Bestimmung des „Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen“? |
2. |
Kann die Vermutung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000, wonach bei Gesellschaften bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist, durch die Feststellung widerlegt werden, dass die Gesellschaft in einem anderen Staat als dem ihres satzungsmäßigen Sitzes einer geschäftlichen Tätigkeit nachgeht, oder ist zur Widerlegung der Vermutung die Feststellung erforderlich, dass die Gesellschaft in dem Staat ihres satzungsmäßigen Sitzes keine geschäftliche Tätigkeit entfaltet hat? |
3. |
Sind die Belegenheit von Immobilien der Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres satzungsmäßigen Sitzes, das Bestehen eines Mietvertrags zwischen der Schuldnergesellschaft und einer anderen Gesellschaft über zwei Hotelkomplexe sowie eines Vertrags der Gesellschaft mit einem Geldinstitut, Elemente oder Faktoren, die ausreichen, um die Vermutung nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1346/2000 zugunsten des „satzungsmäßigen Sitzes“ der Gesellschaft zu widerlegen, und rechtfertigen derartige Umstände die Annahme, dass die Gesellschaft „eine Niederlassung“ in diesem Staat im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 hat? |
4. |
Steht, wenn die Entscheidung der Corte di Cassazione über die Zuständigkeit in ihrem Beschluss Nr. 10606/2005 auf einer Auslegung von Art. 3 der Verordnung Nr. 1346/2000 beruht, die von der des Gerichtshofs abweicht, Art. 382 der italienischen Zivilprozessordnung, wonach die Corte di Cassazione über die Zuständigkeit endgültig und verbindlich entscheidet, der Anwendung des genannten Artikels in der Auslegung des Gerichtshofs entgegen? |
(1) ABl. L 160, S. 1.