19.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/18 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 30. September 2009 — Jhonny Briot/Randstad Interim, Sodexho SA, Rat der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-386/09)
2009/C 312/29
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour du travail de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jhonny Briot
Beklagte: Randstad Interim, Sodexho SA, Rat der Europäischen Gemeinschaften
Vorlagefragen
1. |
Ist, wenn im Rahmen eines Unternehmensübergangs im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 (1) die übertragene Einheit, d. h. das Betriebsrestaurant eines Gemeinschaftsorgans, eine bedeutende Anzahl von Leiharbeitnehmern aufgrund eines mit verschiedenen Leiharbeitsfirmen geschlossenen Rahmenvertrags verwendete, die Leiharbeitsfirma oder in Ermangelung einer solchen das Organ, unter deren bzw. dessen Aufsicht und Weisungen die Leiharbeitnehmer ihre Arbeit verrichteten, als veräußernder Arbeitgeber im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie anzusehen? Ist in dem Fall, in dem die Eigenschaft als veräußernder Arbeitgeber weder der Leiharbeitsfirma noch dem entleihenden Unternehmen zuerkannt werden kann, davon auszugehen, dass den Leiharbeitnehmern die Garantien der Richtlinie 2001/23 nicht zugute kommen? |
2. |
Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG dahin auszulegen, dass die Nichterneuerung der befristeten Arbeitsverträge der Leiharbeitnehmer aufgrund des Übergangs der Tätigkeit, der sie zugewiesen waren, in einer Weise gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot verstößt, dass die Leiharbeitnehmer so anzusehen sind, als stünden sie dem Entleiher zum Zeitpunkt des Übergangs weiter zur Verfügung? |
3. |
Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, dahin auszulegen, dass er den Erwerber verpflichtet, ein Arbeitsverhältnis mit den Leiharbeitern, die der Tätigkeit zugewiesen waren, die Gegenstand der Übertragung war, oder die als zum Zeitpunkt der Übertragung dem Entleiher weiter zur Verfügung stehend anzusehen sind, aufrecht zu erhalten? Falls diese Frage bejaht wird: Ist Art. 3 Abs. 1 dahin auszulegen, dass er in dem Fall, in dem der Erwerber keine Leiharbeitsfirma ist und keinen Leiharbeitsvertrag abschließen darf, zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags verpflichtet? |
(1) Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).