19.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/14


Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2009 von der ISD Polska sp. z o.o. und der Industrial Union of Donbass Corporation, ISD Polska sp. z o.o. (ehemalige Majątek Hutniczy sp. z o.o.) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 1. Juli 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-273/06 und T-297/06, ISD Polska u. a./Kommission

(Rechtssache C-369/09 P)

2009/C 312/22

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: ISD Polska sp. z o.o., Industrial Union of Donbass Corporation, ISD Polska sp. z o.o. (ehemalige Majątek Hutniczy sp. z o.o.) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Rapin und E. Van den Haute)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Achte Kammer) vom 1. Juli 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-273/06 und T-297/06 aufzuheben;

den beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in den verbundenen Rechtssachen T-273/06 und T-297/06 gestellten Anträgen stattzugeben, hilfsweise, diesen teilweise stattzugeben;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen;

für den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Schluss kommen sollte, dass ein Fall der Erledigung vorliegt, der Europäischen Kommission gemäß Art. 69 § 6 in Verbindung mit Art. 72 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen führen drei Rechtsmittelgründe an.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wenden sie sich gegen die Würdigung des Gerichts, wonach das der Akte über den Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union angehängte Protokoll Nr. 8 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie (1) in seiner Nr. 6 eine rückwirkende Anwendung seiner Bestimmungen vorsehe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen lässt sich nämlich aus Wortlaut, Zweck und Systematik dieser Bestimmung, die lediglich besage, dass die in Anhang 1 des genannten Protokolls aufgezählten Unternehmen innerhalb bestimmter Grenzen im Zeitraum von 1997 bis 2003 Beihilfen erhalten könnten, keine Rückwirkung herleiten. Anders ausgedrückt bedeute diese Bestimmung, dass bei der Berechnung der Beihilfen, die den begünstigten Unternehmen bis Ende 2003 hätten gewährt werden dürfen, rückblickend die bereits gewährten Beihilfebeträge hätten berücksichtigt werden müssen, jedoch ohne diese rückblickend als rechtswidrig anzusehen. Diese Auslegung werde im Übrigen auch von der Kommission und vom Rat vertreten; Erstere habe in einem Vorschlag für eine Entscheidung, Letzterer in einer Entscheidung festgestellt, dass die in Protokoll Nr. 8 übernommen Verpflichtungen eingehalten worden seien.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es zum einen entschieden habe, dass das Vertrauen eines beihilfebegünstigten Unternehmens in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann geschützt sei, wenn diese unter Beachtung des in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahrens gewährt worden sei, und zum anderen, dass die im Protokoll (Nr. 2) über EGKS-Erzeugnisse des Assoziationsabkommens vom 16. Dezember 1991 (2) vorgesehenen Verfahren, durch die die streitige Beihilfe der Kommission und dem Rat zur Kenntnis gebracht worden sei, bei den Rechtsmittelführerinnen kein berechtigtes Vertrauen hätten entstehen lassen können. Es stehe nämlich fest, dass keine förmliche Anmeldung der streitigen Beihilfe gemäß Art. 88 EG habe erfolgen können, da die Republik Polen zum betreffenden Zeitpunkt noch nicht Mitglied der Europäischen Union gewesen sei, und dass die Kommission vom Bestehen dieser Beihilfe in Kenntnis gesetzt worden sei und nach der Prüfung des polnischen Umstrukturierungsprogramms und der in diesem Rahmen vorgelegten Unternehmenspläne der Ansicht gewesen sei, dass diese den Anforderungen des Art. 8 Abs. 4 des Protokolls Nr. 2 des Assoziierungsabkommens und den Bedingungen, die im der Beitrittsakte angehängten Protokoll Nr. 8 festgelegt seien, genügten.

Mit ihrem dritten und letzten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen schließlich einen Verstoß gegen die Verordnungen (EG) Nr. 659/1999 (3) und (EG) Nr. 794/2004 (4) geltend. Nach ihrer Ansicht genügt es nämlich nicht, dass ein bei Rückforderung einer streitigen Beihilfe anwendbarer Zinssatz in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird, damit dieser Zinssatz als „angemessen“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 angesehen werden kann. Die „Angemessenheit“ des bei Rückforderung staatlicher Beihilfen anwendbaren Zinssatzes sei ein materieller Begriff, der von dem Verfahren, das die Kommission in den Ausnahmefällen befolgen müsse, in denen sie diesen Zinssatz in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat festlege, unabhängig sei.


(1)  ABl. 2003, L 236, S. 948.

(2)  Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (ABl. 1993, L 348, S. 2).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (jetzt Art. 88 EG) (ABl. L 83, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (ABl. L 140, S. 1).