5.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 297/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien) eingereicht am 8. September 2009 — Belgisch Interventie- en Restitutiebureau/NV SGS Belgium, NV Firme Derwa, NV Centraal Beheer Achmea
(Rechtssache C-367/09)
2009/C 297/24
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Belgisch Interventie- en Restitutiebureau
Berufungsbeklagte: NV SGS Belgium NV Firme Derwa NV Centraal Beheer Achmea
Vorlagefragen
1. |
Haben die Bestimmungen der Art. 5 und 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (1) des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Wirkung in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, ohne dass diese Mitgliedstaaten irgendeinen Beurteilungsspielraum haben und ohne dass die nationalen Behörden Durchführungsmaßnahmen erlassen müssen? |
2. |
Kann eine von dem Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wurde (hier: Belgien), zugelassene internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die eine unrichtige Entladungsbescheinigung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EWG] Nr. 3665/87 (2) [der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen] ausgestellt hat, als ein Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 oder als Person, die an der Begehung einer Unregelmäßigkeit mitgewirkt hat, die für eine Unregelmäßigkeit zu haften hat oder die dafür zu sorgen hatte, dass sie nicht begangen wird, im Sinne von Art. 7 dieser Verordnung angesehen werden? |
3. |
Kann eine Mitteilung eines Untersuchungsberichts der Wirtschaftsinspektion oder ein Schreiben mit der Aufforderung zur Vorlage ergänzender Unterlagen zum Nachweis der Abfertigung zum freien Verkehr oder ein Einschreiben, mit dem eine Sanktion verhängt wird, als Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 angesehen werden? |
(1) ABl. L 312, S. 1.
(2) Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABL. L 351, S. 1).